'-:^i - 84 - Die nun erfolgte Abstimmiing ergibt die einstimmige Annahme des Referentenantrages. Bürgermeister-Stellvertreter Anton Azwanger übernimmt nun den Vorsitz. Vinanz«" und RechtsaussohuBe. Referent Bürgermeister Franz Siohlrader; Punkt 4.) Regelung der Hundesteuer für 1953. ZI.7485/33 Der Referent gibt bekannt, daes durch ein Landesgesetz es notwendig wurde, die Hundesteuer auch in den Städten Linz und Steyr alljährlich durch den Oemeinderat neu zu bestimmen. Der vorliegende Entwurf lehnt sich vollkommen an das sohon bestandene Gesetz an und ist nur durch den Artikel XI, der eine Ermässigung der Abgabe durch den Stadtrat vorsieht, erweitert. Er stellt sohin folgenden Antrag: Der Gemeinderat beschliesse: Im Grunde des § 7,Absatz 3 des Abgabenteilungegesetzes und des Gesetzes vom I.März 1933, L.G.u.V.Bl.Nr.3l wird für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Steyr eine Abgabe eingehoben; I. Die Abgabe beträgt; a) für den ersten Hund S 30.^, für jeden weiteren um S 10.- mehr (demnach für den zweiten S 30.-, für den dritten S 40.- u.s.w.;J b) für Hündinnen erhöht sich der unter a) genannte Betrag um 50 f«. II. Der Stadtrat wird ermächtigt, die Abgabe aus besonderen Gründen zu ermässigen oder ganz nachzulassen. III. Die formalrechtlichen Bestimmungen der Gesetze vom 14.Jänner 1924, L.G.u.V.Bl.Nr.36, des Gesetzes vom 23.Dezember 1925, L.G.u.V.Bl.Nr.26 werden für die Durchführung ausdrücklich übernommen. IV. Dieser Besohluss hat für das Jahr 1933 Geltung.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2