66,- Art.II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung im Landesgesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. G.R.Johann Sgger stellt den Antrag, Personen, deren Einkommen den Betrag von S 300.- monatlich nicht übersteigt, von der Be steuerung zu befreien. Der RefeEent nimmt den Antrag zur Kenntnis und gibt bekannt, dass es kaum möglich sein wird, eine Steuerbe freiung in dem geforderten Umfang vorzunehmen. Der Antrag des G.R,Egger wird der geschäftsordnungsmässigen Behandlung zugeführt. Die vorgenommene Abstimmung ergibt die einstimmige Annahme des Referentenantrages. Punkt'8.) Hovellierung der Pferdeeteuer. ZI.5355/33 Der Gemeinderat beschliesse folgende Novelle des Pferdesteuergesetaass. Gesetz vom womit das Gesetz vom 35.13.1935,L.G.u^V.ßl.Nr.54 ex 1936 abge ändert wird. Der o.ö. Landtag hat beschlossen: Art. I Der § 4 des zit.Gesetzes erhält folgenden Zusatz; Ueber Ansuchen kann der Stadtrat in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Abgabe ermässigen oder die gänzliche Befreiung aussprechen. Art.II Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung im Landes gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Der Referentenantrag wird ohne Debatte mit Stimmenmehrheit angenommen. Punkt 9.) Novellierung der Speisen- und Getränkeabgabe. ZI.5353/53 Der Gemeinderat beschliesse folgende Novelle des Speisen- und Getränkeabgabengesetzes. Gesetz vom womit das Gesetz vom 35.Dezember 1935,L.G.u.V.Bl.Nr.53 ex 1936 abgeändert wird.
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