Gemeinderatsprotokoll vom 17. Juni 1932

- 65 - Art.IV. Der Punkt 4 des § 5 des erstzitierten Gesetzes hat zu lauten: Die Abgabe für Firmen- und Steckschilder,bezw.Firmenauf schriften und alle sonstigen dauernden Ankündigungen ist eine un teilbare Jahresabgabe; sie ist bis 15.März eines jeden Jahres ohne Aufforderung einzuzahlen. Das Weggeben von Dauerankündigungen und Schildern nach dem 15.März jeden Jahres befreit nicht von der Zahlungspflicht. Schilder (Ankündigungen), die erst nach der allgemeinen An meldungsfrist angeschafft werden, sind längstens binnen acht Tagen dem Magistrate anzumelden; die Abgabe hiefür ist innerhalb derselben Frist zu entrichten. G.R.Josef Urban beantragt hiezu, dass proletarische Ankündi gungen von dieser Abgabe freibleiben. Der Referent gibt ihm Aufklärung, dass es ohnehin im Gesetze vorgesehen ist, die Vereinsankündigungen von der Besteuerung auszunahmen. Der Antrag wird bei einer Stimmenenthaltung angenommen. Punkt 7.) Novellierung der Hundesteuer. ZI.5351/52 Der Gemeinderat beschliesse folgende Novelle des Hundesteuergesetzes: Gesetz vom womit das Gesetz vom. 21.Juni 1929,L.G.u.V.Bl.Nr.59 abgeändertbwird. Der o.ö.Landtag hat beschlossen: Art.I. Der § 1 des zitierten Gesetzes erhält folgende Zusätze: (1) In dem Abgabenbetrag iät die Markengebühr inbegriffen. Für jede Duplikatmarke ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe der Stadtrat bestimmt. (2) Ueber Ansuchen kann der Stadtrat in besohdsrs berücksichtigungs würdigen Fällen die Abg8.be ermässigen oder die gänzliche Be freiung aussprachen.

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