Gemeinderatsprotokoll vom 17. Juni 1932

— 64 durch den Rechnungshof not-57endig gemacht hat, einige Aenderungen in der Ahgabengesetzgehung eintreten zu lassen, er beantragt daher namens des Finanz- und Rechtsausschusses folgende Anträge zu genehmigen: Punkt 6.) Novellierung der Ankündigungsabgabe. 21»3330/53 Der Oemeinderat beschliesse: Oesetz vom womit das Gesetz vom 33.Dezember 1935,L.G.Bl.Nr.33 ex 1936 und vom 31,Juni 1929,L.G.u.V.Bl.Nr.37, abgeändert wird; Der o.ö. Landtag hat besohlosssen; Art.I Der § 1 des erstzitierten Gesetzes erhält folgenden Zusatz: "Oeffentlich sind auch solche Ankündigungen, die auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen angebracht,ausge stellt,vorgenommen oder durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, wenn sie von öffentlichen Strassen,Plätzen oder Räumen aus wahrgenommen werden." Art.II Der Punkt b des § 3 des erstzitierten Gesetzes hat zu lauten;"Ankündigungen, die Wahlen in öffentliche Körper schaften betreffen, sowie Ankündigungen von politischen und Vereinsversammlungen; Aufschriften (mit Ausnahme der Steck oder Firmenschilder sowie FirmenaufSchriften) an den eigenen Betriebsmitteln, an Gebäuden oder Geschäftsräumen, die den eigenen Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen. Art.III Der Punkt b des Art.I des zweitzitierten Gesetzes hat zu lauten; "Für jede sonstige dauernde Ankündigung insbesondere durch Steck- oder Firmenschilder oder Firmenaufschriften, die auBserhalb der eigenen Betriebsstätte auf öffentlichen Strassen, Plätzen oder Häusern,Zäunen u.dgl. angebracht sind,jährlich S 30.-. «

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