Gemeinderatsprotokoll vom 11. April 1932

In dieser Hinsicht werden erworbene Rechte der Angestellten bedingungslos aufgegeben, da die seinerzeit gewährten Bienien, die eben ein teilweises Entgelt für diese Rechte waren, wieder abgebaut werden, sodass eine Rückreihung aller Angestellten stattfindet. Was die Verlängerung der Dienstzeit anlangt, so möchte ich noch folgendes feststellen: Diese Regelung shheint mir nicht ganz unbedenklich zu sein, wenn man sich das Schicksal der jungen Menschen vor Augen hält, denen dadurch wieder die Eintrittsmöglichkeit in den öffentlichen Dienst um Jahre hinaus gesperrt wird. Aber die Tendenz der Angleichung an das Bundesgesetz zwingt uns du dieser Annahme. Die früher mit 100 %, auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom Oktober 1931 mit 90 % festgelegte Bemessungsgrundlage wird nunmehr auf die staatliche Höhe von 78.3:% herabgesetzt, ohne dass den Angestellten ein Aequivalent geboten wird, also auch hier bedingungsloses Aufgeben erworbener Rechte. Das sind die zwei wichtigen Aenderungen. Dazu kommen noch geringfügige Abänderungen hinsichtlich des Anspruches bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen, bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses, die ebenfalls im Sinne der Bundesgesetze ihre Regelung finden. Ein scheinbarer Unterschied zwischen den Bezügen der Bundesangestellten und der Magistratsangestellten besteht jetzt nur mehr bei den Neupensionisten, bei denen sich die Herabsetzung der Pension nur um 10 % auswirken soll, was seine Erklärung darin findet, dass die Neupensionisten mit Rücksicht auf die seinerzeitige 100 %ige Bemessungsgrundlage an sich schon niederer gereiht wurden, sodass eine Herabsetzung auf 78.3 % eine Ueberreihung bedingen würde. Auch alle Nebengebühren haben wir im Sinne der bundesgesetzlichen Bestimmungen gekürzt. Was die finanziellen Auswirkungen der Aenderungen anlangt, so ist folgendes zu sagen:

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