Gemeinderatsprotokoll vom 11. April 1932

Die Stadtgemeinde Steyr vermietet der altkatholischen Kirchengemeinde in Linz für kulturelle Zwecke das ehemalige Feuerwehrdepot Eisenstrasse Nr. 3 vom 15. April 1932 angefangen auf die Dauer von 50 Jahren, somit bis 15.April 1982 (eintausendneunhundertzweiundachtzig). II. Der Mietzins beträgt jährlich § 20.- (zwanzig) in Gold und ist ganzjährlich im vorhinein bis längstens 15. Jänner jeden Jahres zu bezahlen. Ausserdem ist die Mieterin verpflichtet, für die bauliche Erhaltung des Mietobjektes auf eigene Kosten zu sorgen und alle auf dem Mietobjekte lastenden Steuern aller Art einschliesslich Wasserzins, Kehrichtabfuhr, Kanaltaxe, Versicherungsprämien u. dgl. aus Eigenem zu tragen, wobei über die Notwendigkeit der baulichen Erhaltungsarbeiten das Stadtbauamt Steyr entscheidet. Bei etwaigen Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht endgiltig, das aus je einem Vertreter der Mieter und der Vermieterin besteht, die ihrerseits einen gemeinsamen Obmann wählen. III. Die Vermieterin übernimmt keinerlei Haftung für den Bauzustand des Mietobjektes. IV. Jede bauliche Aenderung des Mietobjektes ist an die Genehmigung der Vermieterin gebunden. Weitervermietung ist unzulässig. Sollte die Mieterin einer der vorstehenden Vertragsbestimmungen zuwiderhandeln und trotz Aufforderung und Festsetzung einer Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muss, nicht Abhilfe schaffen, hat die Vermieterin das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirksamkeit für aufgelöst zu erklären. Die Vermieterin kann den Vertrag vierteljährlich dann kündigen, wenn sie das Objekt aus Gründen des öffentlichen Interesses für eigene Zwecke notwendig braucht.

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