Gemeinderatsprotokoll vom 11. April 1932

§ 1. Dienstreisen bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters. § 2. Hinsichtlich der Gebühren, der Fahrtgelder und derbesonderen Vergütungen haben die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Juli 1926,B.G.Bl.Nr.184 sinngemässe Anwendung zu finden (vor allem die Bestimmungen des 2.Hauptstückes). § 3. Etwaige über das Ausmass des § 2 hinausgehende Vergütungen bedürfen der besonderen Genehmigung des Stadtrates. § 4. In besonderen Fällen kann der Stadtrat Bauschbeträge anweisen. § 5. Die Seberprüfung derReiserechnung obliegt dem MagistratsPräsidium. Die Anweisung der Reiserechnung erfolgt durch den Bürgermeister nach Gegenzeichnung des Magistratsdirektors. § 6. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Reisevorschriften der Dienstordnung der Magistratsangestellten ausser Kraft. II. Die Reisegebührenvorschriften für die Angestellten haben sinngemäss Anwendung zu finden für die gewählten Funktionäre unter Zugrundelegung der 2. Dienstklasse. G.R. Josef Urban frägt an, wie hoch sich die Reiseauslagen im Vorjahre belaufen haben und gibt seinem Erstaunen darüber Ausdruck, dass der vorangeschlagene Betrag von S 7000.- pro Jahr entschieden zu hoch ist. Bürgermeister Sichlrader verweist darauf, dass unzählige Deputationen in den Vorjahren durchgeführt werden mussten, dass auch kommunistische Funktionäre begreiflicherweise die Reisekosten nicht aus eigenem zahlen könnten und dass es auch vielfach

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