Zu diesem Zwecke hat mittels Dekretes eine Einreihung in die nächst niedere Gehaltsstufe jener Dienstklasse zu erfolgen, deren Bezüge unter Anwendung der nunmehrigen Pensionsbemessungsgrundlage bei Wahrung des erworbenen Prozentsatzes einer 10 %igen Kürzung entspricht; eine etwaige Differenz ist durch eine Ergänzungszulage auszugleichen. Die tatsächliche 10 Zige Kürzung beschränkt sich jedoch nur auf jene Neupensionisten, die diese Kürzung ausdrücklich mittels Reverses anerkennen. Alle künftigen bundesgesetzlichen Aenderungen haben selhstverständlich auch für die so ermittelten Ruhegenussbezüge einschliesslich der Ergänzungszulagen Anwendung zu finden. Hinsichtlich der Bemessung der Mietzinsbeihilfe für die Neupensionisten haben das Bundesgesetz vom 30.10.1929,B.G.Bl.Nr.361 (Abschnitt B § 5-8) bezw.alle künftigen Aenderungen volle Anwendung zu finden. Hinsichtlich der Kürzung der in den Ruhestand eingerechneten Wachdienstzulage gelten die vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels. Der Art. III hat schliesslich auf die gegenwärtig im zeitlichen Ruhestand befindlichen Angestellten volle Anwendung (ohne Begünstigung) zu finden; hiedurch werden etwaige Sonderbehandlungen ausser Kraft gesetzt. Zu Art.IV: Diese Bestimmung gilt auch für jene Angestellten, die bereits im Genusse der Beg ünstigungen des § 47 D.O. stehen. Zu Art.VII: Diese Bestimmung gilt auch für jene Angestellten, die sich derzeit im zeitlichen Ruhestand befinden. Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 30.X.1931,21.112/Präs. unter B. Uebergangsbestimmungen zu Art.II,Absatz 2 zugestandenen zwei Vorrückungsbeträge werden ab 1.Juli 1932 gestrichen,sodass bei allen Angestellten eine Rückreihung stattfindet. Das Stillhaltejahr hat demnach zu entfallen und es treten jene
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