Alle Angestellten, die unter diese Dienstordnung fallen, haben Pensionsbeiträge zu leisten, die bei den Beamten der 8. Verw. Gr. 3.2 %, bei allen übrigen 2.8 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Alle künftigen bundesgesetzlichen Aenderungen haben automatisch Anwendung zu finden. Art. VII. Der § 90 D.O. erhält folgenden Zusatz: Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar. Im Falle der Reaktivierung wird die vor der Quieszierung in der zuletzt erreichten Gehaltsstufe zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge insoweit angerechnet, als sie für eine solche Vorrückung anrechenbar war. Art. VIII. Vorstehende Aenderungen treten mir 1. April 1932 in Kraft. B. Folgende Uebergangsbestimmungen: Zu Art. II: Diese Bestimmung gilt auch für die derzeit im zeitlichen Ruhestand befindlichen Angestellten. Für die am 1. April 1932 in der Verw. Gruppe 7 (Gehaltsgesetz) befindlichen Angestellten beträgt nach Ablauf von zehn Jahren der Ruhegenuss 42.5 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Zu Art. III: Diese Bestimmung gilt auch für die Neupensionisten (Witwen und Waisen), das sind jene, die nach dem 1. Jänner 1920 in den dasernden Ruhestand getreten sind, jedoch mit der Aenderung,dass die tatsächliche Herabsetzung der Ruhegenussbezüge nur 10 % der gegenwärtigen Ruhegenussbezüge ohne Berücksichtigung der Kürzungen durch das Budgetsanierungsgesetz betragen darf.
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