Gemeinderatsprotokoll vom 11. April 1932

Alle künftigen bundesgesetzlichen Aenderungen haben automatisch Anwendung zu finden. Art.IV. Der § 47 D.O. hat zu lauten: Anspruch bei Auflösung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen. Hinsichtlich der begünstigten Ruhegenussbemessung im Falle eines Unfalles im Dienste und in den Fällen der Erblindung und Geistesstörung, sowie einer schweren und unheilbaren Krankheit haben die jeweils bestehenden bundesgesetzlichen Bestimmungen sinngemäss Anwendung zu finden (§ 62 D.P.v.25.I.1914,R.G.B1.Nr. 15). Unter besonders rücksichtswürdigen Umständen kann in solchen Fällen der Ruhegenuss vom Stadtrat auch in einem höheren Ausmasse bis zum vollen Betrage der für die Ruhegenussbemessung anrechenbaren Bezüge zugestanden werden. Art.V. Der § 48 D.O.hat zu lauten: Wird das Dienstverhältnis eines bleibend Angestellten ausser den im vorhergehenden Artikel erwähnten Fällen vor Erreichung des Anspruches auf einen Ruhegenuss (§ 41 D.O.) durch Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgelöst, so erhält er eine Abfertigung, die für eine Dienstzeit bis zu 5 Jahren mit dem Einfachen, für die Dienstzeit von mehr als 5 Jahren mit dem Zweifachen der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu bemessen ist. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht im Falle einer freiwilligen Dienstentsagung oder einer im Disziplinarwege erfolgten Dienstentlassung. Alle künftigen bundesgesetzlichen Aenderungen haben automatisch Anwendung zu finden. Art.VI. Der § 61 D.O. in der Fassung des Art. XI des zit. G.R.B. hat zu lauten:

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