Beträge werden den Bezugsberechtigten gutgeschrieben. 3.) Revision sämtlicher mit dem Bunde geschlossenen Verträge, die eine Belastung der Gemeinde bedeuten. 4.) Erwirkung aller für notleidende Gemeinden in der Finanzgesetzgebung vorgesehenen Sonderbehandlungen, vor allem Erwirkung des Gemeindeausgleichsfonds. Da auch diese Massnahmen nicht geeignet erscheinen, das Budget ins Gleichgewicht zu bringen oder den Abgang zu decken, so wird, falls nicht in letzter Stunde die seinerzeitigen Sanierungsvorschläge zur Gänze erfüllt werden mit einer weiteren Einschränkung auf dem Gebiete der öffentlichen Verwaltung wie Sperrung der Schulen, Einstellung der Beheizung und Beleuchtung u.s.w. somit mit der Stillegung der gesamten öffentlichen kommunalen Tätigkeit vorgegangen werden müssen, sodass nur mehr jener Apparat aufrecht erhalten bleibt, der zur Fortführung der reinen behördlichen Aufgaben unbedingt notwendig ist. Mit der Durchführung dieser Massnahme ist unverzüglich zu beginnen und bis längstens 1. April 1932 dem Gemeinderate Bericht zu erstatten. Es ist notwendig, zu diesen Anträgen, die ein letztes Verzweiflungsmittel darstellen, einiges zu sagen. Die Drosselung des Gemeindebetriebes bedeutet mit Rücksicht auf den ohnehin äusserst reduzierten Stand an Arbeitskräften einen beschleunigten Verfall der Stadt, der dann nicht mehr aufzuhalten sein wird, sie bedeutet geradezu eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Bürger in dieser Stadt. Aber wir können uns eben nicht mehr anders helfen, wir müssen mit aller Feierlichkeit aussprechen: Alle Schuld auf jene, denen die ungezählten Amtsberichte, denen die Notrufe einer ganzen Stadt, denen 34 Deputationen keinen Eindruck gemacht haben. Wir haben immer wieder Hoffnung gehabt, dass man uns hören wird, aber wir haben uns getäuscht. Und so wird sich das Schicksal dieser Stadt vollziehen, kraft eines unerforschlichen Ratschlusses jener Stellen, die
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