Einschränkung, dass während des Jahres 1932 eine Vorrückung nicht mehr stattfindet. Es rücken demnach jene Angestellten mit zweijähriger Vorrückung, die am 1. Jänner 1931 oder 1. Juli 1931 eine Vorrückung erhielten, am 1. Jänner 1934 bezw. am 1. Juli 1934 vor, jene Angestellten, die am 1.Jänner 1932 oder am 1. Juli 1932 eine Vorrückung bekommen würden, rücken am 1.Jänner 1933 bezw.1. Juli 1933 vor, soferne bundesgesetzliche Bestimmungen in Hinkunft nicht anderweitige Regelungen treffen. Die Neupensionisten haben die auf die Ruhegenussbezüge entfallenden Abgaben und Gebühren aller Art ohne Entschädigung aus eigenem zu tragen. Die im Sinne des Gesetzes vom 16. Juli 1931,B.G.Bl. Nr. 212 im Dezember 1931 fällige Sonderzahlung ist von den derzeitigen Gehältern (also ohne Rücksicht auf die zwei Vorrückungsbeträge) flüssig zu machen. Zu Art. V. Diese. Bestimmung gilt nicht für die Neupensionisten. C. Die Einkommensteuer der Altpensionisten, das sind jene, die vor dem 1. Jänner 1920 in den Ruhestand getreten sind, wird bis auf weiteres aus Gemeindemitteln getragen. Bürgermeister-Stellvertreter Rudolf Marktschläger erklärt, dass seine Partei für den Referentenantrag stimmen werde und verweist darauf, dass diese für die Gemeinde sich ungünstig auswirkende Dienstordnung nicht durch blossen Gemeinderatsbeschluss abgeändert werden kann, sondern auch der Zustimmung der Angestellten bedarf. Er verweist ferners auf die Schwierigkeiten der nun jetzt mit den Angestellten geführten und abgeschlossenen Verhandlungen und auf die befriedigende Lösung der Angelegenheit. Der einzige Nachteil der der Gemeinde durch die Annahme des Referentenantrages entstehen könnte, wäre nur bei Inkrafttreten
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