Gebühren aus Gemeindemitteln Ruhe- und Versorgungsgenüsse nebeneinander, so ist nur ein Bezug und zwar der höhere auszubezahlen." Art. II. Der § 61 hat zu lauten: "Alle Angestellten, die unter diese Dienstordnung fallen, haben Pensionsbeiträge zu leisten, deren Höhe wie folgt berechnet wird: Für Beamte der 8.Verwendungsgruppe 3.2 % für Beamte der 7.Verwendungsgruppe 3 % für alle übrigen 2.8 % der Bemessungsgrundlage. Art. XII. Der § 62 hat zur Gänze zu entfallen. Art. XIII. Der Anhang I der Dienstordnung wird neu geregelt. Art. XIV. Diese Aenderungen der Dienstordnung treten mit 1. Oktober 1931 in Kraft. B. Uebergangsbestimmungen: Zu Art. I Diese Bestimmung gilt nicht für die derzeit im Ruhestand befindlichen Neupensionisten, das sind jene, die nach dem 1. Jänner 1920 in den Ruhestand getreten sind. Zu Art. II Vom 1. Oktober 1931 an haben die aktiven Angestellten und die Neupensionisten die für die Dienstbezüge zu entrichtenden Steuern und sonstigen Gebühren aller Art aus eigenem zu tragen. Die derzeit im Aktivitätsverhältnis stehenden pragmatischen Angestellten erhalten zwei Vorrückungsbeträge mit der
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