Gemeinderatsprotokoll vom 30. Oktober 1931

Die Erziehungsbeiträge der Kinder, deren Mutter verstorben oder nicht pensionsberechtigt ist, sind mit je 20 % (des tatsächlichen oder rechnungsmässigen) Ruhegenusses der verstorbenen Angestellten derart zu bestimmen, dass ihr Gesamtbetrag mindestens die Hälfte der normalmässigen Witwenpension erreicht, den ganzen Betrag derselben jedoch nicht überschreitet. Würde der Gesamtbezug der Hinterbliebenen eines Angestellten den zulässigen Höchstbetrag übersteigen, so sind die einzelnen Versorgungsgenüsse verhältnismässig zu kürzen. Art.IX. Der § 55 D.O. hat zu lauten: Die Waisenpension gebührt einem Kinde bis zum vollendeten 21. Lebensjahre oder einer früheren eintretenden Versorgung. Ob eine Versorgung vorliegt, ist vom Magistrats-Präsidium nach Anhörung der Personalvertretung zu beurteilen. Die Verehelichung gilt als Versorgung. Wenn eine vaterlose (elternlose) Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen ausser Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen oder wegen Studien bezw. erweiteter fachlicher Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann die Waisenpension und zwar im ersteren Falle unter Umständen auf Lebensdauer, im letzteren Falle höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres belassen werden. Ausserordentliche nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Zuwendungen (Gnadengaben) sind anzurechnen. Art. X. Der § 58 hat zu lauten: "Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind gleichzeitig mit den Bezügen der Angestellten auszubezahlen. Das Recht auf diese Bezüge wird mit dem ersten Tage jenes Monates erworben,welcher der Versetzung in den Ruhestand oder dem Tode das Angestellten nachfolgt.

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