Gemeinderatsprotokoll vom 30. Oktober 1931

Der Ruhegenuss darf die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage in keinem Falle übersteigen. Art. VI. Der § 45 hat zu lauten: "Anrechenbare Bezüge und Ruhegenussbemessungsgrundlage. Hinsichtlich der zur Bemessung der Ruhegenüsse anrechenbaren Bezüge gelten die für Bundesangestellte bestehenden Bestimmungen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 90 % der anrechenbaren Aktivitätsbezüge. Bei künftigen allgemeinen Aenderungen der anrechenbaren Bezüge der aktiven Angestellten verändern sich auch die Bemessungsgrundlage und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse im gleichen Verhältnisse, soferne es sich nicht um Erhöhung der Aktivitätsbezüge infolge gesteigerter dienstlicher Verpflichtungen der aktiven Angestellten handelt." Art. VII. Der § 50 hat zu lauten: "Das Ausmass der Witwenversorgung beträgt 50 % der aus den letzten anrechenbaren Aktivitätsbezügen des Verstorbenen sich ergebenden Ruhegenussbemessungsgrundlage bezw. wenn die Eheschliessung erst während des Ruhestandes erfolgte 50 % des vem Verstorbenen zuletzt bezogenen Ruhegenusses. Art. VIII. Der § 54 hat zu lauten: "Ausmass der Waisenversorgung. Der Erziehungsbeitrag eines jeden Kindes einer pensionsberechtigten Mutter wird mit einem Fünftel der normalmässigen Witwenpension bemessen, jedoch darf die Summe aller Erziehungsbeiträge einschliesslich der Witwenpension 80 % der aus den letzten anrechenbaren Aktivitätsbezügen des Verstorbenen sich ergebende Ruhegenussbemessungsgrundlage, wenn aber der Angestellte im Ruhestande gestorben ist, dessen Ruhegenuss nicht übersteigen.

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