Gemeinderatsprotokoll vom 30. Oktober 1931

A nachstehende Aenderung der Dienstordnung: Art. I. Im letzten Absatz des § 16 hat es an Stelle "doppelt" zu lauten: "1 1/2 fach" (eineinhalbfach). Art. II. Der § 33 hat zu lauten: "Die Angestellten werden nach den jeweils für Bundesangestellte geltenden Bestimmungen entlohnt, soferne die Dienstordnung nicht anderes bestimmt (§ 35 Gemeindestatut)." Art. III. § 34 hat zur Gänze zu entfallen. Art. IV. Der Absatz 2 des § 40 hat zu lauten: "Für den Aufwand haben Dienstgeber und Dienstnehmer zu gleichen Teilen aufzukommen. Die näheren Bestimmungen sind jeweils in einem Regulativ festgelegt." Art. V. Der § 44 hat zu lauten: "Der Ruhegenuss beträgt nach Ablauf des 10. Dienstjahres 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage (Art.VI) und steigt bei den Angestellten der 8. Verw. Gr. jährlich um 2.5 % bei den Angestellten der 7.Verw. Gr. jährlich um 2.25 % bei den übrigen jährlich um 2 %. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres für ein volles Jahr gerechnet, falls sie 6 Monate übersteigen, sonst bleiben sie unberücksichtigt. Die Gruppenangehörigkeit wird nach dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand beurteilt. Tritt ein Angestellter aus einer Gruppe in eine höhere über, so wird ihm jedes volle Dienstjahr, das er nach dem 10. Dienstjahre in der früheren Gruppe zurückgelegt hat, mit dem für diese Gruppe geltenden Prozentsatz angerechnet.

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