1.) Die Kriegsdienstanrechnung wird auf das bundesgesetzliche Mass beschränkt, ohne dass die Angestellten dafür ein Aequivalent bekommen. 2.) Die Beitragsleistung zur Krankenfürsorge, die bisher auf Grund einer blossen Vereinbarung zur Hälfte vom Dienstgeber und Dienstnehmer getragen wurde, wird nunmehr obligatorisch geregelt. 3.) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage wird konform mit fast allen übrigen Gemeindeangestellten auf 90 % herabgesetzt. 4.) Die Einkommensteuer und die Pensionsbeiträge haben in Hinkunft die Angestellten aus eigenem zu tragen. Für die Beseitigung der unter Punkt 3 und 4 genannten Begünstigungen werden den Angestellten mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Oktober 1931 zwei Vorrückungsbeträge zuerkannt, jedoch mit der Festlegung eines Stillhaltejahres, sodass sich eigentlich nur 1 ½ Vorrückungen ergeben. Auch die Neupensionisten haben die Einkommensteuer auseigenem zu tragen, ohne dass ihnen hiefür ein Aequivalent geboten wird. 5.) Im Zusammenhang mit der Regelung der Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde selbstverständlich auch die Witwenversorgung und die Waisenversorgung im gleichen Verhältnis reduziert. Den Altpensionisten wird die Einkommensteuer nicht abgezogen, sie beträgt übrigens bloss für die sämtlichen Altpensionisten pro Jahr S 360.-. Ueber das Ausmass der Ersparungen auf Grund des Budgetsanierungsgesetzes habe ich bereits in der öffentlichen Sitzung berichtet. Ich muss auch bei diesem Punkte den Angestellten meine Anerkennung ausdrücken. Der Referent beantragt: Der Gemeinderat der Stadt Steyr beschliesse:
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