Gemeinderatsprotokoll vom 13. März 1931

§ 7. Die Mieter sind verpflichtet, die dringenden Instandsetzungsarbeiten an dem Mietobjekte bis zum Betrag von S 5.000.- (fünftausend Schilling) noch im Jahre 1931 auf eigene Kosten durchzuführen. Diese Arbeiten werden vom Bauamte bestimmt, jedenfalls gehört zu ihnen die Instandsetzung der schadhaften Dachdeckung. Alle diese Investitionen gehen in das uneingeschränkte Eigentum der Vermieterin über, ohne dass den Mietern irgendein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht. § 8. Die Mieter sind verpflichtet, das Mietobjekt samt Zubehör durch die ganze Vertragsdauer auf eigene Kosten im guten Zustande zu erhalten und die laufenden Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten und im Einvernehmen mit dem Bauamte durchzuführen; ein Anspruch auf Entschädigung dieser Kosten steht den Mietern nicht zu. Zur Vornahme von Umbauten und sonstigen über den Rahmen der notwendigen Instandhaltungsarbeiten hinausgehenden Adaptierungen ist die Zustimmung der Vermieterin erforderlich. § 9. Ist durch ein Elementarereignis eine solche Beschädigung des Mietobjektes herbeigeführt worden, dass der Betrieb unmöglich geworden ist, so hat die Vermieterin, falls sie die Beseitigung dieser Schäden durch Wiederherstellung der zerstörten Räumlichkeiten oder sonstigen Einrichtungen überhaupt vorzunehmen beabsichtigt, dies ungesäumt zu tun. Die Mieter bleiben, solange das Mietobjekt bei Gefährdung der Sicherheit des Betriebes nicht benützt werden kann, von der Zahlung des Mietzinses befreit. § 10. Die Mieter sind verpflichtet, der Vermieterin für den Eigenbedarf das erforderliche Benzin ab Pumpe zu dem günstigsten Preise, zumindestens zu den nachweisbaren Eigenkosten zu überlassen.

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