notwendigen Grund zur Errichtung einer Autoreparaturwerkstätte und Einstellung von Kraftwagen an die Herren Josef Butta und Josef Doppelmayr in Steyr. Weitervermietung ist unstatthaft. Wegen Freimachung der Wohnräume wird die Gemeinde die gesetzlichen Mittel ergreifen. § 2. Ueber den Vollzug der Uebergabe des Mietobjektes samt Zubehör wird unter Zuziehung von Vertretern beider Vertragsteile ein Inventar und Protokoll aufgenommen, die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden. § 3. Der Mietzins beträgt in den ersten 5 Jahren, das ist bis 31. Dezember 1935 monatlich S 120.- (einhundertzwanzig Schilling) ab 1. Jänner 1936 bis 31. Dezember 1940 monatlich S 200.- (zweihundert Schilling) und ist im Vorhinein bis zum 5. jeden Monates zu erlegen. § 4. Die Mieter sind verpflichtet, die gesamten auf das Mietobjekt entfallenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Umlagen etz. mit Ausnahme der Gemeindeabgaben zu bezahlen. § 5. Die Mieter sind verpflichtet, durch die ganze Mietdauer das Mietobjekt samt allem Zubehör gegen Brandschaden und das Unternehmen gegen Haftpflicht versichert zu halten und die Assekuranzprämien aus eigenem zu bezahlen, widrigenfalls sie jeden Feuerschaden aus eigenem zu tragen haben. § 6. Die Mieter haben auch jeden Feuerschaden zu tragen, für den die Versicherungsanstalt etwa wegen Fahrlässigkeit der Organe der Unternehmung nicht aufkommt, sowie für alle sonstigen Unglücksfälle zu haften, die durch den Betrieb herbeigeführt werden.
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