Gemeinderatsprotokoll vom 21. November 1930

Gründe: Gemäss § 12 der Bauordnung für die Stadtgemeinde Steyr ist zur Führung von Neu- Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung der Baubehörde erforderlich. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, dass in die Kategorie der Neu-,Zu-und Umbauten Einfriedungen nicht fallen. Zweck der Bauordnung ist der, wie schon der Name besagt, eine Ordnung im Bauwesen herbeizuführen. Die Bauordnung trifft auch Bestimmungen üben die Art der Bauführung, um Bauführungen zu verhindern, welche hinsichtlich Sicherheit und die Hygiene den berechtigten Anforderungen nicht entsprechen. Wenn auch § 12 der B.O. selbst von Einfriedungen nicht spricht, so findet sich im § 57 die Bestimmung, dass Zäune,Planken, Gitter u.dgl. Abschlüsse stets anständig hergestellt und ordentlich erhalten werden müssen. Aus dieser positiven Bestimmung ergibt sicht, dass der Baubehörde ein entsprechender Einfluss auf die Errichtung von Einfriedungen gewährt werden soll. Dieser Einfluss kann aber nur gewährt werden, wenn auch Einfriedungen als konsenspflichtig anzusehen sind und nur hiedurch der Baubehörde die Möglichkeit geboten wird, die entsprechenden Vorschriften zu veranlassen, welche eingehalten werden müssen, damit der Bestimmung des § 57 der Bauordnung entsprochen werden kann. Auch aus der Bestimmung des § 12 der B.O. muss geschlossen werden, dass auch die Errichtung von Einfriedungen als konsenspflichtig anzusehen ist, weil im Absatz 2 dieser Gesetzesstelle als bestimmende Merkmale für die Konsenspflichtigkeit die Beeinflussung des ausseren Ansehens oder der Rechte der Nachbarn durch die Bauführung angeführt erscheint. Dass im vorliegenden Falle der Standpunkt der Baubehörde den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ergibt sich daraus, dass es sich um die Einfriedung eines gassenseitigen Grundes handelt und zwar eines Grundes, welcher auf allen Seiten von öffentlichen Wegen umgeben war. Die Beschwerdeführerin hat sich über die

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