Gemeinderatsprotokoll vom 21. November 1930

der beiden Brücken für notwendig hält, im ganzen Umfange anzuerkennen. Zu diesen Arbeiten streckt die Gemeinde das gesamterfordernis vor und erklärt sich die Bundesstrassenverwaltung bereit, vorbehaltlich der gesetzlichen Genehmigung des bezüglichen Kredites bei Kap. 23 Tit. 2, § 2 Unterteilung 6 "Bundesbeiträge zum Ausbau nicht ärarischer Strassen" einen Beitrag von 58 % der Gesamtkosten, jedoch im Höchstausmasse von S 70.000.- im Laufe des Jahres 1931 zu leisten. Ausschliesslich auf Kosten der Gemeinde gehen jedoch alle Massnahmen, die für die Benützung der Brücke durch die stadtischen Leitungen wie Gas-, Kabel- oder Wasserleitungen verursacht werden. 4.) Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich ausdrücklich, im Falle eines notwendig werdenden Umbaues einer oder beider Brücken oder im Falle durchgreifender Erneuerungen an denselben, wie Verstärkung oder Auswechslung von Tragwerkstellen, Erneuerung der Pflasterung oder Bedielung einen 50 %igen Beitrag zu den erwachsenen Kosten zu leisten. 5.) Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich, die Erhaltung und Säuberung der Durchzugsstrecke von der Abzweigung der Posthofstrasse Km 19'534 der Steyrer-Bundesstrasse bis zum Beginn der Eisenbundesstrasse einschliesslich der Säuberung der Eehrbahn und der Gehwege auf den beiden Brücken und die Reinhaltung der Tragkonstruktion auf ihre Kosten zu besorgen,wegegen die Bündesstrassenverwaltung die Strecke der Steyrer-Bundesstrasse von Km 18'104 - 19'534, das ist von der Stadtgemeinde bis zur Abzweigung der Posthofstrasse wie bisher auf ihre Kosten erhält. 6.) Die Stadtgemeinde Steyr verpflichtet sich, alle Kosten der sich aus diesem Anlasse ergebenden Ordnung der Grundbuchsverhältnisse allein zu tragen. Ohne Debatte einstimmig angenommen.

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