Auf Grund der bisherigen eingehenden und gründlichen Verhandlungen soll die Lokalpolizei am 1. Juli l.J. verstaatlicht werden. Der oberösterreichische Landtag hat das Gesetz bereits am 17. Juni l.J. beschlossen. Nach diesem Gesetz, das den Bestimmungen der geltenden Verfassung angepasst ist, gehen folgende Agenden an das zu errichtende Bundespolizeikommissariat über: 1. Die örtliche Sicherheitspolizei, 2. die Strassenpolizei auf anderen als Bundesstrassen nach Massgabe übereinstimmender Gesetze des Bundes und des Bundeslandes, 3. die Flurpolizei, 4. die Sittenpolizei, 5. die Beaufsichtigung des Buchmacher- und Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettungswesens; 6. auf dem Gebiete des Theater- und Kinowesens,sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen: a) die Ueberwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- u. feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt; b) die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind; c) sonstige Amtshandlungen, welche die auf diesem Gebiete jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften den Bundespolizeibehörden ausserdem übertragen. Und nun zu dem Aufwand, der die Gemeinde in Hinkunft treffen wird. Wir haben zunächst einmalige Barauslagen im beiläufigen Ausmasse von 80.000 S für die Adaptierungen der Polizeiubikationen zu tragen. Das Uebereinkommen setzt mit dem Stichtage vom 1. Juli 1930 den Raumbedarf genau vor, der jetzt allerdings nicht erreicht wird, der aber aktuell würde im Falle der Erbauung eines Dienstgebäudes für das Kommissariat. Sollte jedoch das Kommissariat aus irgend einem Grunde vergrössert werden oder
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