Aufteilung der geschlossenen, der offenen und halboffenen (gemischten) Bauweise im Stadtgebiete. Diese Angabe der Verbauungsart ist so gedacht, dass für eventuelle spätere aus dem wechsenden Bedarfe sich ergebenden Aenderungen in der Festsetzung der Bebauungsart die notwendige Beweglichkeit gewahrt bleibt. Die Vorschläge sind nach dem Grundaatze erstattet, dass an Verkehrsstrassen und besonderen Abschnittspunkten im Gefüge eines Siedlungsgebietes (Strassenknotenpunkte, Platzerweiterungen u.s.w.) die architektonisch wirksamere geschlossene oder GruppenBauweise, sonst in Neugebieten die offene oder halboffene Verbauung vorgesehen ist. D) Die Verbauungshöhe und die Grösse der Baublöcke. Genehmigt wird der im Berichte zum Gesamtbebauungsplan (Post 24) enthaltene Vorschlag über die Verbauungshöhe und die Grösse der Baublöcke und zwar: Die Verbaungshöhe ist in den geschlossen verbauten Teilen der Altstadt, soweit dies mit den Verfügungen über Denkmal- und Naturschutz (Abs. E) vereinbart erscheint, im Bahnhofsviertel und in den beiden bestehenden Baublöcken an der Promenade mit Erdgeschoss und 3 Stockwerken (viergeschossig), in den übrigen geschlossenen Gebieten dreigeschössig und in den äusseren, hauptsächlich halboffenen Gebieten zweigeschossig angenommen. In Gebieten, welche durchschnittlich zwei- bezw. dreigeschossige Verbauung vorgesehen haben, wird an breiteren Hauptstrassenzügen, an Hauptverkehrsstellen, welc platzartig erweitert sind, oder sonst zu einer architektonischen Betonung geeigneten Einzelstellen fallweise auch eine geschlossene drei- bezw.viergeschossige Verbauung zuzulassen oder anzustreben sein. Genehmigt wird der Vorschlag, in der offenen oder halboffenen Bauweise an der nicht angebauten Seite den Seitenabstand des Hauses von der Nachbargrenze im Durchschnitt mit mindestens Im anzunehmen und die Vorschreibung dort wo bereits Hauser mit Feuermauern bestehen, die angrenzenden neu zu erbauenden Objekte unmittelbar an diese Feuermauer und zwar derar-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2