Der Stadtrat wolle vorbehaltlich der Genehmigung des Gemeinderates beschliessen: Dem Ansuchen des Friedrich Pfeiffer, Chauffeur in Steyr, um käufliche Ueberlassung der Grundparzelle 1257/8 werde unter der Voraussetzung, dass die Hypothekargläubiger die Freilassung und insbesondere das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt den Verkauf bewilligen, unter folgenden Bedingungen Folge gegeben: 1.) Der Kaufpreis beträgt pro m2 S. 2.- 2.) Der Baugrund ist innerhalb 2 Jahren, das ist bis 31.Dezember 1931 zu verbauen, widrigens die Stadtgemeinde berechtigt ist, die Rückstellung des Baugrundes in ihr Eigentum zu begehren. Sämtliche durch diese Transaktion verbundenen Kosten und Gebühren sind vom Käufer zu tragen. 3.) Die mit der Errichtung des Kaufvertrages und grundbücherlichen Durchführung desselben verbundenen Kosten und Gebühren sind vom Käufer zu tragen. 4.) Um die Baubewilligung ist gesondert anzusuchen, wozu bemerkt wird, dass wohl eine Anschlussmöglickkeit an die städt. Wasserleitung besteht, dass aber die Leitung vom Bauplatz 80 m entfernt ist und die Zuleitung zum Anschluss an das zu errichtende Wohnhaus auf Kosten des Käufers zu erfolgen hat. Ohne Debatte angenommen. Zl. 10107/29 Heidl Franz, Grundkauf. Derselbe Referent beantragt: Der Gemeinderat genehmige die käufliche Ueberlassung eines Teiles der städtischen Grundparzelle Nr. 733/1 im Ausmasse von ca. 56 m und der städtischen Grundparzelle Nr. 735 im Ausmasse von ca: 139 m2 insgesamt von 195 m2 unter nachstehenden Bedingungen: 1.) Der Kaufpreis beträgt pro m2 S 2.- (zwei Schilling). 2.) Die mit dem Kauf verbundenen Gebühren, sowie die Uebertragungsgebühren samt allen Zuschlägen treffen den Käufer, 3.) Der Käufer ist verpflichtet, auf der Grundgrenze eine der Bauordnung entsprechende Einfriedung auf seine Kosten herzustellen. Ohne Debatte angenommen.
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