Gemeinderatsprotokoll vom 27. März 1929

3.) Die Kosten des Kaufvertrages und der grundbucherlichen Durchführung samt allen Gebühren hat der Käufer zu tragen. 4.) Die Verbauuung des Grundstückes ist innerhalb eines Jahres, das ist bis Ende März 1930 durchzuführen. 5.) Die Stadtgemeinde Steyr trägt keinerlei zur besseren Aufschliessung des Baugrundes erforderliche Kosten (Wasserleitung, Entwässerung, Kanalisierung u. dgl.) 6.) Um die Bewilligung zur Herstellung des Anbaues ist besonders anzusuchen. Einstimmig angenommen. Der Bürgermeister wünscht dem Gemeinderäten noch angenehme Osterfeiertage und schliesst vor 21 Uhr die Sitzung. Der Bürgermeister: Die Ueberprüfer: Der Schriftführer:

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