Gemeinderatsprotokoll vom 15. Februar 1929

zu bildenden Abfindungskomitee zu überlassen. § 3. (1) Zur Aufbringung der restlichen 3/4 der Beiträge der Gemeinde werden die zur Bedeckung heranzuziehenden Personen nach dem Stande vom 1. Februar des vorausgegangenen Jahres im folgenden Ausmasse herangezogen: 1.) Die Inhaber der sogenannten Freien Berufe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage mit 4 bis 40 S. 2.) Die Inhaber von grösseren Produktionsbetrieben und Fabriksunternehmungen sowie von grösseren landwirtschaftlichen Betrieben mit 40 S. 3.) Die Inhaber von kleineren und mittleren Produktionsbetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben mit 2 - 30 S. 4.) Die Inhaber von grösseren Handelsunternehmungen, allen anderen grösseren gewerblichen Betrieben und sonstigen auf Erwerb abzielenden Unternehmungen mit 40 S. 5.) Die Inhaber von kleineren und mittleren Handelsunternehmungen, allen anderen gewerblichen Betrieben und sonstigen auf Erwerb abzielenden Unternehmungen mit 2 - 30 S. 6.) Arbeiter und Angestellte (Privat- und öffentliche Angestellte einschliesslich der Militärpersonen), sowie alle sonst in irgend einem Dienstverhältnis stehenden Personen bei einem monatlichen Einkommen über 170 S bis 250 S mit 2 S über 250 S bis 350 S mit 5S über 350 S bis 150 S mit 10 8 über 150 S bis 500 S mit 20 S über 500 S bis 600 S mit 30 S über 600 S mit 40 S 7.) Die im gemeinsamen Haushalte wohnenden Familienmitglieder der unter 1 bis 6 genannten Personen werden, soferne sie nicht selbständig ein Einkommen bezeiehen, das die Grundlage für eine höhere Abgabe bildet, im folgenden Ansmasse herangezogen: a) Die Ehegattinnen der unter 1, 2 und 4 genannten Personen im gleichen Ausmasse wie der abgabepflichtige Haushaltungsvorstand, die übrigen Familienmitglieder mit 50 % des dem Haushaltungsvorstand vorgeschriebenen Betrages.

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