Punkt 2.) Grenzregulierung. Zl. 25118/28 Bürgermeister-Stellvertreter Russmann beantragt namens des Stadtrates: Der Gemeinderat beschliesse: Dem Ansuchen des Karl Angerbauer um Bewilligung der Grenzregulierung zwischen seinem Hause Fuchsluckengasse 1 und dem angrenzenden Besitze der Stadtgemeinde Steyr wird unter nachstehenden Bedingungen stattgegeben. 1.) Herr Karl Angerbauer erhält von dem der Stadtgemeinde Steyr gehörigen Fuchsluckengrund 1.25 m“ und aus dem öffentlichen Gute 7.25 m2, zusammen 8.5 m2. 2.) Der Kaufpreis pro m wird mit drei Schilling festgesetzt. 3.) Die Kosten der gesamten Durchführung samt allen Nebengebühren fallen dem Käufer zur Last. Punkt 4.) Grundverkäufe. Zl. 1993 /29 Reuter Viktor, Grundverkauf. Hier lautet der Antrag des Stadträtes: Der Gemeinderat beschliesse: Dem Ansuchen des Viktor Reuter in Steyr um käufliche Ueberlassung des mit grüner Farbe bezeichneten Teiles der Grundparzelle 1257/1 wird unter der Voraussetzung, dass die Hypothekargläubiger die Freilassung und insbesondere das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt den Verkauf bewilligen, unter folgenden Bedingungen Folge gegeben: 1.) Der Kaufpreis beträgt pro me 2 s. 2.) Der Baugrund ist innerhalb zwei Jahren, das ist bis 31.Dezamber 1930 zu verbauen, widrigens die Stadtgemeinde Steyr berechtigt ist, die Rückstellung des Baugrundes in ihr Eigentum zu begehren. Sämtliche durch diese Transaktion sich ergebenden Kosten und Gebühren sind vom Käufer zu tragen. 3.) Die mit der Errichtung des Kaufvertrages und grundbucherlichen Durchführung desselben verbundenen Kosten und Gebühren sind vom Käufer zu tragen. 4.) Um die Baubewilligung ist gesondert anzusuchen. Einstimmig angenommen.
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