b) Die Ehegattinen der unter 3 und 5 genannten Personen im Ausmasse von 50 % desdem Haushaltungsvorstand vorgeschriebenen Betrages, die übrigen Familienmitglieder mit 2 S. c) Die Ehegattinnen der unter 6 genannten Personen bei einem monatlichen Einkommen des Ehegatten über 200 bis 1000 S mit 50 % des dem Haushaltungsvorstand vorgeschriebenen Betrages, bei einem monatlichen Einkommen über 1000 S im gleichen Ausmass wie der Haushaltungsvorstand: Die übrigen Familienmitglieder bei einem monatlichen Einkommen des Haushaltungsvorstandes über 200 S bis 600 S mit 2 S 600 S bis 1000 S mit 10 S 1 1000 S bis 1200 S mit 30 S 1 1200 S ,.......... mit Lo S. (2) Befreit von der Abgabe sind: a) Personen, deren monatliches Einkommen 170 S nicht übersteigt. b) die im gemeinsamen Haushalte wohnende Gattin und sonstige Familienmitglieder jener Abgabepflichtigen, deren monatliches Einkommen 200 S nicht übersteigt, soferne sie nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen selbständig zur Abgabe herangezogen werden. § 4. Die Bemessung der Leistungen nach diesem Gemeinderatsbeschlusse obliegt dem Magistrate Steyr. § 5. Die Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Magistrat Steyr, Bürgermeister-Stellvertreter Dr. Messenböck erklärt, es sei wohl Pflicht der Gemeinde, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, die Gemeinde sei in diesem Falle nur Inkassant, er würde sehr wünschen, dass diese Abgabe, die sehr unangenehm empfunden wird, ehemöglichst aufgelassen oder doch wenigstens zum Teil abgebaut werden würde. Er stellt nur die Bitte, bei Rekursen individuelle Behandlung und möglichste Berücksichtigung walten zu lassen. Bezüglich der vom Bürgermeister avisierten Haussammlung ist Redner überzeugt, dass alle, die das Glück haben eine warme Stube zu besitzen und etwas zum Essen haben, Beiträge leisten werden.
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