Regelung der Kehrichtabfuhrgebühren. Zl. 2.218/28 Der Gemeinderat beschliesse: Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. Juni 1922, Zl.17271 festgelegten Kehrichtabfuhrgebühren werden mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Jänner 1929 wie folgt geregelt: I. Die Gebühr wird mit dem 180 fachen der im Punkt II angeführten Bemessungsgrundlage festgelegt. II. Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der in einem Gebäude, als welches auch mehrere unter einer Konskriptions- bezw. Orientierungsnummer geführte Objekte gelten, am 1. August 1914 entrichteten Bruttomietzinse bezw. einbekannten Bruttomietwerte aller in dem Gebäude befindlichen Räume auf das Jahr umgerechnet. III. Ist ein Mietzins (Mietwert) nie vorgeschrieben oder einbekannt worden, so ist für die Bemessungsgrundlage der Betrag massgebend, der für eine Räumlichkeit (Mietgegenstand) von gleicher Lage und Beschaffenheit am 1. August 1914 ortsüblich als Bruttomietzins entrichtet wurde. Ersparungen auf dem Gebiete der sozialen Fürsorge. Zl. 380/Präs. Der Gemeinderat beschliesse in Anbetracht der katastrophalen Finanzlage der Stadt grundsätzlich die Reduzierung der Fürsorgeausgaben auf die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen. Der Stadtrat wird beauftragt, dem Gemeinderate ehestens die entsprechenden Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Ersparungsmassnahmen, Herabsetzung des Zinsandienstes. Zl. 23.709. Der Gemeinderat beschliesse: Der Gemeinderat beauftragt den Stadtrat, Vorschläge auszuarbeiten, die geeignet erscheinen, den Zin-
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