bestehenden Uebelstände. Mit Ausnahme des § 14 der Bauordnung für den eine Lösung zur gemeinsamen Zustimmung nicht gefunden wurde, beantragt er die en bloc Annahme. Hinsichtlich des § 14 stellt er folgenden Abänderungsantrag der christlichsozialen Fraktion: Der Gemeinderat beschliesse, der § 14 habe zu lauten: Anmeldung grundbücherlicher Eintragungen durch die Baubehörde. Jede grundbücherliche Veränderung im Gutsbestande eines Grundbuchkörpers durch Ab- oder Zuschreibung ist der Baubehörde unter Vorlage eines Grundbuchauszuges und eines Trennungsplanes, der in der nach § 15, Abs. 2 dieser Bauordnung bestimmten Form ausgefertigt sein muss, längstens binnen 2 Wochen bekanntzugeben. Der Absatz 2 und 3 ist daher zu streichen. Bgm. Stellv. Dr. Messenböck sagt am Schlusse: Er fühle sich noch verpflichtet den Mitgliedern des Bauausschusses und den Mitarbeitern vor allem Herrn Mag. Dir. Dr. Häuslmayr bestens zu danken. Der Referent G.R. Weiguny beantragt die Ablehnung des Abänderungsantrages, der § 14 ist im Interesse einer gesunden Wirtschaft notwendig. Dr. Peyrer hat keine Bedenken gegen den § 14, aber die Fassung hält er für gefährlich und beantragt, dass die Genehmigung dann als gegeben zu erachten sei, wenn binnen einer gewissen Frist kein Einwand erhoben wird. Der Referent hält dies nicht für notwendig. Der Antrag auf en bloc Annahme wird angenommen. Der Entwurf selbst mit Ausnahme des § 14 wird sodann durch Erheben von den Sitzen einstimmig angenommen. Der Abänderungsantrag Dr. Messenböck wird sodann abgelehnt.
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