Bestandes der Anlage die erteilte Bewilligung von der Einhaltung weiterer Vorschriften abhängig gemacht oder sonst irgendwie eingeschränkt oder entzogen werden sollte. VII. Für alle aus diesem Vertrage etwa entstehenden Streitigkeiten unterwerfen sich beide Teile der Entscheidung des Bezirksgerichtes Steyr. VIII. Alle mit diesem Vertrage verbundenen Kosten, Gebühren etc. gehen zu Lasten der Mieterin. Die Abstimmung hierüber ergibt die einstimmige Annahme des Antrages. Punkt 5.) Instandsetzung der unteren Ennsbrücke. Zl. 13561. Referent Bürgermeister Sichlrader. Nachdem Bgm. Stellv. Russmann den Vorsitz übernommen, referiert Bürgermeister Sichlrader zu diesem Punkt und führt im Wesentlichen aus: Als die Sperrung der oberen Ennsbrücke im Jänner dieses Jahres erfolgen musste, stellte sich naturgemäss auf der unteren ein erhöhter Verkehr ein, was den Verfall der Strassenoberfläche trotz mehrfacher Versuche von Bindungsmitteln beschleunigte. Ein Unwetter brachte noch die Fahrbahn in total unbrauchbaren Zustand. Der Stadtrat stand vor der Alternative die obere zu renovieren oder bei der unteren eine neue Fahrbahn zu schaffen. Die Renovierung der oberen Brücke erfordert jedoch Mittel, die der Gemeinde nicht zur Verfügung stehen, überdies bildet diese einen Streitgegenstand mit dem Bunde. Der Stadtrat wurde dadurch zu dem Beschlusse gedrängt, die Fahrbahn der unteren Ennsbrücke herzurichten. Die Kosten belaufen sich auf ungefähr 50.000 Schilling, wobei auch eine Verbesserung der Gehsteige mitinbegriffen ist und eine Haltbarkeit der Strassendekke auf Jahrzehnte gesichert wird. Der Bürgermeister kommt
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