tigt werden. Der Rekurs wird daher zurückgewiesen. Sache der Sozialgesetzgebung des Bundes ist es hier vorzusorgen. Die ohnehin über Gebühr belasteten Gemeinden können sich nicht neue Lasten durch Übernahme von Verpflichtungen anderer Faktoren aufbürden. Zl. 4006/28. Manseer Barbara, Fürsorgerekurs. Der Gemeinderat beschliesse: Die Entscheidung der Fürsorgeräteversammlung zu bestätigen und den Rekurs zurückzuweisen und zwar aus den zutreffenden Gründen der I. Instanz. Zl. 4709/28. Schwarz Kajetan, Fürsorgerekurs. Die Entscheidung der Fürsorgeräteversammlung wird bestätigt, der Rekurs zurückgewiesen und zwar sowohl aus prinzipiellen Gründen als auch, weil es dem Sohne möglich ist, bei seinem Verdienste dem Vater Schuhe zu kaufen. Zl. 5569/28. Bramendorfer Edeltraud, Fürsorgerekurs. Der Gemeinderat beschliesse: Die Entscheidung der Fürsorgeräteversammlung zu bestätigen und den Rekurs zurückzuweisen und zwar aus den zutreffenden Gründen der I. Instanz. Zl. 22215/27. Schmiedmayr Anna, Fürsorgerekurs. Der Gemeinderat beschliesse: Die Entscheidung der Fürsorgeräteversammlung zu bestätigen und den Rekurs zurückzuweisen und zwar aus den zutreffenden Gründen der I. Instanz. Zl. 5563. Bartlhuber Josef, Fürsorgerekurs. Der Gemeinderat beschliesse: Die Entscheidung der Fürsorgeräteversammlung zu bestätigen und den Rekurs zurückzuweisen aus den zutreffenden Gründen der I. Instanz.
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