des Gesetzes vom 26.Jänner 1922, L.G. und Vdg.Bl. N° 62 für die erbaute Wohnanlage in der Gutenberggasse die Befreiung von der Bodenwertabgabe auf die Dauer von 30 Jahren, das ist bis 29. November 1957 gewährt. Die gleiche Befreiung auf den gleichen Zeitraum wird gemäss § 2,Pkt. 2 des Gesetzes vom 23. Dez. 1925, L.G. und Vdg.Bl. N° 30 ex 1926 bezüglich der Mietzinsabgabe ausgesprochen. Zl. 374. Der Stadtgemeinde Steyr wird für den Umbau beim Hause Redtenbachergasse N° 9 gemäss § 2, Pkt. 2 des Gesetzes vom 23.Dezember 1925, L.G. und Vdg.Bl. N° 30 ex 1926 die Befreiung von der Mietzinsabgabe auf dreissig Jahre vom Tage der Erteilung der Benützungsbewilligung, das ist bis 17. Juli 1956 gewährt; die gleiche Befreiung auf den gleichen Zeitraum wird gemäss § 2, Pkt. 2 lit c des Gesetzes vom 26. Jänner 1922, L.G. und Vdg. Bl. N° 62 bezüglich der Bodenwertabgabe ausgesprochen. Zl. 3894. Der Gemeinderat beschliesse: Dem Ansuchen der allg.gemeinn. Arbeiterbau- und Wohnungsfürsorgegenossenschaft um Abgabenbefreiung auf die Dauer von 30 Jahren wird Folge gegeben. Sämtliche Anträge werden einstimmig angenommen. Punkt 11a) Wohnungsfürsorge I. allg.gemeinn. Wohnungsgenossenschaft. Baurekurs. Zl. 25857/27. Derselbe Referent beantragt: Dem Rekurs gegen die Entscheidung des Magistrates Steyr vom 28.November 1927, Zl. 21304, wegen Vorschreibung der Pflasterung eines Gehsteiges bei den von der Genössenschaft erbauten Häusern wird aus den Gründen der Entscheidung der I. Instanz keine Folge gegeben, es wird jedoch in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage die Stundung der Gehsteigherstellung bis 31. Dezember 1933 bewilligt. G.R. Dr. Peyrer Angermann findet es nicht begreiflich
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