es nicht in die Zuständigkeit des Stadtschulrates gehört; Kultusangelegenheiten, Kunstpflege, Wohlfahrtseinrichtungen in Schulangelegenheiten, Schulbauten, Verwaltung und Instandhaltung der Schulgebäude, Lehr- und Lernmittelsammlungen, Schüler- und Lehrerbibliotheken, Turn- und Spielplätze, städt. Handelsschule, Wahl der Mitglieder in den Stadtschulrat und Ortsschulrat eingeschulter Gemeindeteile, Schulstipendien jeder Art, Archiv, Krankenhaus, städt. Unternehmungen, Stellensystemisierung, sowie Festsetzung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter, Subventionen, freiwillige Aufnahme in den Heimatsverband und deren Zusicherung. Mitgliederzahl: 10 X. Der § 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates (ehemaligen Gemeinderats-Präsidium) hat zu lauten: Der Wirkungskreis der dem Stadtrate zur gemeinsamen Beratung, Beschlussfassung und Entscheidung vorbehaltenen Gegenstände wird durch das Gemeindestatut und die sonstigen hiefür geltenden Gesetze bezw. Gemeinderatsbeschlüsse bestimmt; insbesonders übernimmt der Stadtrat die mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. März 1926, Zl. 5953, festgelegten Zuständigkeiten des ehemaligen Ersparungskomitees. XI. Der § 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates (ehemaligen Gemeinderats-Präsidiums) hat zu lauten: Für den Gang der Verhandlungen in den Sitzungen u. den Vollzug der Beschlüsse gelten sinngemäss die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Gemeinderat. Die Sitzungen des Stadtrates sind nicht öffentlich. Vorstehende Änderungen treten sofort in Rechtskraft. G.R. Dr. Peyrer wünscht die Erhöhung der Ausschüsse auf die Zahl 12.
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