III. Der zweite Abschnitt Punkt 3 hat zu lauten: Zahl der Ausschüsse. § 16. 1.) Die Anzahl der Ausschüsse und deren Obmänner bestimmt jeweils der Gemeinderat 2.) Die Obmänner führen den Vorsitz in den Ausschussitzungen. Im Falle ihrer Verhinderung oder wenn sie selbst Berichterstatter sind, wird aus dem Ausschuss ein Vorsitzender bestimmt. IV. Der Punkt 1 des § 17 hat zu lauten: Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch den Obmann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister einberufen. V. Der Punkt 2 des § 17 hat zu lauten: Dem Bürgermeister, den Bürgermeisterstellvertretern und den Stadträten steht es frei, an jeder Ausschußsitzung teilzunehmen; sie sind von jeder Sitzung zu verständigen. VI. Der letzte Satz des § 17, Pkt. 5 hat zu lauten: Der Bürgermeister ist ferner berechtigt, sich einzelne Geschäftsstücke zur persönlichen Behandlung vorzubehalten oder den Bürgermeisterstellvertretern oder Stadträten zuzuweisen. VII. Der § 17 Punkt 11 hat zu lauten: Jedes Ausschußmitglied ist berechtigt, über Anweisung des Bürgermeisters Bezugsakte aus der Registratur beim Magistratspräsidium gegen Empfangsbestätigung auszuheben. VIII. Der § 18, Punkt 1 hat zu lauten: Die Stellvertretung des Bürgermeisters ist durch das Gemeindestatut geregelt. IX. Der Anhang erhält folgende Fassung:
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