§ 9. Der Pächter ist verpflichtet, durch die ganze Pachtdauer die von der Verpächterin geleistete Versicherungsprämie jährlich binnen vier Wochen nach Fälligkeitstermin zu bezahlen. § 10. Der Pächter hat jeden Feuerschaden zu tragen, für den die Versicherungsanstalt etwa wegen Fahrlässigkeit des Personals nicht aufkommt, sowie für alle sonstigen ausserordentlichen Unglücksfalle zu haften, die durch den Betrieb herbeigeführt werden. § 11. Missernte oder durch Elementarereignisse herbeigeführte Schäden begründen für den Pächter nur insoweit einen Anspruch auf Nachlass des Pachtschillings, als die staatlichen Steuerbehörden einen solchen Nachlass gewähren. § 12. Weiterverpachtung ist ausgeschlossen. § 13. Die Verpächterin ist berechtigt, so oft sie es für notwendig erachtet, nach vorheriger rechtzeitiger Ansage das Pachtobjekt samt allem Zubehör durch ihre Organe besichtigen zu lassen. § 14. Die Verpächterin kann einvierteljährlich kündigen, wenn a) der Pächter mit der Bezahlung des Pachtschillings über ein Vierteljahr im Rückstand ist. b) wenn der Pächter den Vertragsverpflichtungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nachzukommen sich weigert bezw. den in diesem vertrage festgelegten Vertragspunkten zuwiderhandelt. Der Pächter kann halbjährlich kündigen, wenn er durch andauernde nachweisbare Krankheit die Wirtschaft nicht mehr führen kann.
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