Gemeinderatsprotokoll vom 16. Dezember 1927

§ 4. Der Pachtschilling beträgt pro Jahr den Preis von fünfzig Meterzentner Weizen und fünfzig Meterzentner Roggen ( Börsenpreis Linz vom 30. September jedes Pachtjahres) und ist in zwei Raten am 30. Juni und am 31. Dezember jeden Jahres an die Verpächterin in österreichischer Währung im Vorhinein zu entrichten. Der Pächter ist ferner verpflichtet, innerhalb der ersten drei Pachtjahre einen feuersicheren Rinderstall für mindestens 60 Stück Rinder auszubauen und vier Dienstwohnungen für 4 Arbeiterfamilien innerhalb von 6 Jahren nach Pachtbeginn zu errichten und 200 Stück Obstbäume zu pflanzen. Der Aufbau dieser Objekte ist im Einvernehmen mit der Verpächterin durchzuführen. Diese vom Pächter errichteten Objekte sowie alle sonstigen Investitionen und Meliorationen aller Art gehen in das unbeschränkte unentgeltliche Eigentum der Verpächterin über. Die mit der Garnison bestehende Vereinbarung bezüglich Benützung der unproduktiven Fläche des Stadtgutes hat der Pächter zu respektieren. Bezüglich der Eigenjagd behält sich die Verpächterin freies Verfügungsrecht vor. § 5. Der Pächter ist verpflichtet, die gepachteten Objekte samt allem Zubehör, sowie die von ihm auf Grund des Vertrages errichteten Objekte (§ 4) durch die ganze Pachtdauer auf eigene Kosten im guten Zustande zu erhalten, die gepachteten Grundstücke rationell zu bewirtschaften und möglichst zu verbessern; Ackerbau und Viehzucht müssen mindestens im derzeitigen Ausmass erhalten bleiben. Dem Pächter ist es gestattet, aus dem Waldbestand des Gutes Holz - aber nur für Bauzweckeim Einvernehmen mit der Verpächterin zu entnehmen, jedoch mit der Verpflichtung, die abgeholzte Fläche binnen 2 Jahren wieder anzupflanzen.

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