lei ein genaues Verzeichnis zu führen. Der Präsidialkanzlei obliegt auch die Verwaltung und Deponierung sowie Verrechnung der aufgelegten Plakette. Ohne Debatte angenommen. Punkt 9.) Gemeinnützige Ein- und Mehrfamilienhäuserbaugenossenschaft. Abgabenbefreiung. Zl. 26234. Der Referent G.R. Huber beantragt: Dieser Genossenschaft wird gemäss § 2 Punkt 2 lit c des Gesetzes vom 26. Jänner 1922, L.G.Bl. N° 62, für die erbaute Wohnanlage in der Gutenberggasse die Befreiung von der Bodenwertabgabe auf die Dauer von 10 Jahren, d.i. bis 29. November 1937 gewährt. Ohne Debatte angenommen. Punkt 10.) Brunnenkostenbeiträge pro 1927. Zl. 29014. Derselbe Referent beantragt: Die Brunnenkostenbeiträge für die Stadtbrunnen pro 1927 werden in derselben Höhe festgesetzt, wie sie mit Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 1926, Z1. 20574, für das Jahr 1926 bestimmt wurden. Ohne Debatte angenommen. Punkt 11. Schreiner, Berufung gegen eine Bauentscheidung. Zl. 23282. Der Referent erklärt keine Bedenken über eine Störung des Stadtbildes durch die Errichtung der Hütte ausserhalb der Stadt zu haben und beantragt: Der Berufung gegen die Entscheidung des Magistrates vom 24. Oktober 1927 wird Folge gegeben, da die Voraussetzungen gemäss § 72, Abs. 2 der Bauordnung nicht gegeben erscheinen. Ohne Debatte angenommen.
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