anderen Mittel versagen, Ausnahmsbestimmungen getroffen werden können. Und solche Ausnahmsbestimmungen sieht auch die gegenwärtige Finanzverfassung vor. Den Ländern ist nämlich die Möglichkeit gegeben, gut dotierten Gemeinden einen Teil der Ertragsanteile abzunehmen und sie in einen eigenen Gemeindeausgleichsfond anzusammeln, aus dem notleidenden Gemeinden besondere Beiträge gewährt werden können. Zur Bildung eines solchen Fonds ist es jedoch in Oberösterreich nicht gekommen, im Gegenteil, der Landtag hat zwar ein Finanzausgleichsgesetz beschlossen, das sich als eine reine Massnahme zu Gunsten der Landesfinanzen darstellt. Die Finanzgesetzgebung sieht weiters noch einen Weg vor, um Ausnahmsbestimmungen zu statuieren, indem bestimmt wird, dass der Bund den Gemeinden zu bestimmten Zwecken Beiträge oder aus besonderen Anlässen auf Grund besonderer Gesetze gewähren kann. Aber noch hat die Einsicht trotz der ungezählten Eingaben und Vorsprachen der Gemeinde nicht Platz gegriffen, die durch die Finanzgesetzgebung allein möglichen Wege endlich einmal zu beschreiten. Aus eigener Kraft kann die Gemeinde - es müsste denn eine ungeahnte Konjunktur in der Autoproduktion eintreten - das Finanzproblem der Stadt nicht lösen, sie will auch keine Gnadenakte, sondern sie beruft sich auf die durch die Finanzgebung normierten Rechte. Vier Kapitel des Voranschlages bedürfen einer besonderen Untersuchung. Das Kapitel Gemeindevermögen sieht ein Erfordernis von S 764.930 vor, dem eine Bedeckung von S 51.850 gegenübersteht, so dass sich ein Abgang von S 713.980 ergibt. Der Zinsen- und Kapitalsdienst für das Jahr 1927 beträgt um rund 100.000 S mehr als das gesamte Deficit des Jahres 1924 er beträgt 71% des gesamten Abganges für das Jahr 1927. In diesem Kapitel ist vor allem auch der Zinsen- und Amortisationsdienst für die Notstandskredite des Bundes enthalten.
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