Gemeinderatsprotokoll vom 25. Juli 1927

weise zuerkannt. Eine Beförderung bezw. eine Anrechnung nach termingemässer Erlangung der 7. Dienstklasse ist da¬ mit nicht verbunden. Angenommen. Zl. 237/Präs. Dem Kriminalbeamten Franz Hofstetter wird mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Juli 1927 ad personam die Dienstzulage der 7. Dienstklasse im Ausmasse von monatlich S 29.40 ausnahmsweise zuerkannt. Eine Beförderung bzw. eine Anrechnung nach termingemässer Erlangung der 7. Dienstklasse ist damit nicht verbunden. Angenommen. Zl. 230/Präs. Dem Oberwachmann Franz Beham wird mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Juli 1927 ad personam die Dienstzulage der 7. Dienstklasse im Ausmasse von monatlich S 29.40 ausnahmsweise zuerkannt. Eine Beförderung bezw. eine Anrechnung nach termingemässer Erlangung der 7. Dienstklasse ist damit nicht verbunden. Angenommen. Zl. 123/Präs./26. Gsollpointner Johann, Zuerkennung eines Ruhegenusses. Dem Amtsgehilfen Johann Gsöllpointner wird für den Fall seiner gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ein jederzeit widerrufliches Ruhegehalt im Ausmasse von 60%, im Falle seines Ablebens seiner Witwe im Ausmasse von 30% der zuletzt bezogenen Aktivitätsbezüge zugesichert. Angenommen. Zl. 405/Präs. Rodlmayr Georg, Zuerkennung eines Ruhegenusses. Dem Wasserleitungsmonteur Rodlmayr wird für den Fall seiner gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ein jederzeit widerrufliches Ruhegehalt im Ausmasse von 50 %, im Falle seines Ablebens seiner Witwe im Ausmasse von 25 %

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2