Fürsorgeräteversammlung massgebend waren, wird der Antrag auf Abweisung gestellt, welcher einstimmig angenommen wird. Punkt 9.) Schickl Friedrich, Rekurs wegen Bestattungskosten für Frau Gammer. Zl. 5153/27. Referentin: G.R. Erna Schwitzer. Herr Schickl hat als Kurator der verstorbenen Pächterin der Schwechater Bierhalle das Arrangement der Bestattung in der Annahme übernommen, dass auch von der Brauerei zu den Leichenkosten ein grösserer Beitrag geleistet werde. Die Brauerei hat aber bloss 100 S Zuschuss geleistet, so dass ein Teil der Leichenkosten nicht gedeckt ist. Er tritt daher an die Gemeinde im Sinne des Armengesetzes mit der Forderung heran, den unbedeckten Rest der Leichenkosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen. Da das Armenbegräbnis seitens des Kurators nicht in Anspruch genommen worden ist, was die Voraussetzung der gesetzlichen Beitragsleistung bildet, stellt die Referentin den Antrag, den betreffenden Rekurs gegen den Beschluss der Fürsorgeräteversammlung abzuweisen. G.R. Dr. Peyrer meint, dass Herrn Schickl eine kleine Konfussion passiert sei, wie das bei ihm öfters der Fall ist. Redner meint daher, dass dem Rekurse Folge zu geben sei. Bürgermeister Sichlrader übernimmt den Vorsitz. Stadtrat Dedic gibt dahin Aufklärung, dass die Begräbniskosten nur dann bezahlt werden, wenn sie vorher angesprochen werden und das Armenbegräbnis in Anwendung gelangt. Es sei daher aus prinzipiellen Gründen dem Rekurse keine Folge zu geben, um keine Präzedenzfälle zu schaffen. G.R. Schwitzer stellt im Schlusswort fest, dass es sich nicht um den Ersatz der Kosten für ein Armenbegräbnis sondern um den Ersatz der Kosten für ein III. Klasse Begräbnis handelt, so dass der Antrag auf Ablehnung vollkommen be-
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