Gemeinderatsprotokoll vom 9. Juni 1927

Der Antrag wird einstimmig angenommen. Punkt 2.) Edelsbacher, Berufung gegen eine Bauverfügung. Referent: Stadtrat Dr. Schneeweiss. Zl. 10365/21. Der Referent erörtert die Sachlage und stellt folgenden Antrag: Der Berufung wider den Bescheid des Magistrates Steyr vom 26. April 1926, Zl. 8690, wird keine Folge gegeben. Gründe: Das Stadtbauamt hat festgestellt, dass die Heizanlage der betreffenden Wohnung keinen entsprechenden Rauchabzug hat, so dass die Rauchgase unmittelbar in den Bodenraum münden, wodurch eine eminente Feuersgefahr besteht. Zur Beseitigung dieser Gefahr ist die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Verfügung getroffen worden. Durch den angeführten Zustand der Heizanlage erscheint das öffentliche Interesse berührt, sodass gemäss § 77 der Bauordnung für die Stadt Steyr der Bürgermeister verpflichtet ist, die im öffentlichen Interesse notwendige Beseitigung der Baugebrechen zu verfügen, welche, da auch die Erhaltung von Wohnungen im öffentlichen Interesse gelegen ist, sich nicht, wie der Berufungswerber vermeint, auf einen negativen Anspruch zu beschränken hat. G.R. Dr. Peyrer stellt die Anfrage, ob Edelsbacher als Eigentümer des Hauses oder in seiner Eigenschaft als Rauchfangkehrermeister in Betracht komme. Der Referent gibt die Aufklärung, dass der Berufungswerber als Hauseigentümer in Betracht kommt. Punkt 3.) Stockinger Berufung gegen eine strassenpolizeiliche Verfügung. Referent: G.R. Fridrich. Zl. 13924/27. Der Referent beantragt die Abweisung der Berufung aus den Gründen der Entscheidung der I. Instanz.

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