in dieser Zeit nicht erfolgen, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grundstück um denselben Preis zurückzukaufen, wobei der Verkäufer sämtliche Kosten und Gebühren des Rückkaufes zu tragen hat. 3.) Die Ausführung des Hauses muss in Bezug auf die wichtigsten Ausmasse und die Bauform dem vorgelegten Entwurfe der Reformbaugesellschaft vom 1.März 1927 angepasst sein; das Gebäude ist so zu stellen, dass die längere Seite mit dem öffentlichen Wege Grundparzelle N° 1389 (Weg zur Lauberleite ) gleichläuft. 4.) Das Gebäude muss unmittelbar an die genannte Wegparzelle gebaut werden, so dass die wegseitige Bauflucht mit der östl. Weggrenze zusammenfällt. 5.) Alle mit dieser Grundtransaktion verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben aller Art gehen zu Lasten des Käufers. 6.) Der Bau ist an die Reformbaugesellschaft Steyr zu vergeben. Der Verkauf hängt selbstverständlich von der Freilassung der belasteten Parzelle durch die Landeshypothekenanstalt in Linz ab. Wird ohne Debatte angenommen. Schluss der Sitzung 9 h 30. Der Vorsitzende: Der Schriftführer: Die Niederschriftsprüfer:
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