§ 1. Der Gemeinderat der Stadt Steyr wird ermächtigt, die Gemeinderatswahlen für das Jahr 1927 mit den in diesem Jahre stattfindenden Wahlen in den Nationalrat zusammenzulegen. § 2. Für die Durchführung der Gemeinderatswahl gelten bezüglich Wahlbehörden, Wahlrecht und Wählbarkeit, Anlegung und Richtigstellung der Wählerverzeichnisse und Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der Wahlordnung für den Nationalrat. Es entfällt somit für die Gemeinderatswahl die Anlage eigener Wählerverzeichnisse, die Ausstellung eigener Ausweiskarten und die Aufstellung eigener Wahlbehörden. § 3. Der Stimmzettel für den Gemeinderat ist mit der Aufschrift "Gemeinderatswahl" zu versehen. Der Stimmzettel für die Wahlen in den Gemeinderat wird mit dem für die Wahlen in den Nationalrat in einem Zettel vereinigt, der das Doppelte der im § 65 der Wahlordnung für den Nationalrat vom 11. Juli 1923, B.G.Bl. N° 367, vorgesehenen Grenzausmasse aufweist, auf der einen Hälfte die Aufschrift "Gemeinderatswahlen" enthält und zwischen beiden Hälften perforiert ist. Die gesetzlichen Vorschriften für die Ausfüllung der Stimmzettel gelten auch für einen solchen Stimmzettel und zwar für beide Hälften. Will ein Wähler von einem solchen Stimmzettel nur die Hälfte abgeben, also nur für die Wahlen in den Nationalrat oder für die Wahlen in den Gemeinderat, so hat er die beiden Hälften zu trennen. § 4. In jenen Wahllokalen, in denen die nach § 9, Absatz 3 der Wahlordnung für den Nationalrat zur Wahl mittels
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