Gemeinderatsprotokoll vom 24. Februar 1927

Artikel IV. Der § 38 hat zu lauten: Das Ergebnis der Wahl ist unter Angabe der wichtigsten Vorgänge bei der Ermittlung in dem von der Hauptwahlbehörde über den Wahlvorgang zu führenden Protokoll einzutragen. Hierauf ist das Ergebnis der Wahl in ortsüblicher Weise unter Anführung der Bestimmungen des Art. V dieses Gesetzes zu verlautbaren. Artikel V. Der § 39 hat zu lauten: Das Wahlergebnis kann von dem Zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden. Die Beschwerden sind innerhalb 14 Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Artikel VI. Der § 40 hat zu lauten: Ergibt sich aus den Wahlakten die Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, so kann die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis richtigstellen, die erste Verlautbarung für nichtig erklären und das richtige Ergebnis verlautbaren. Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen (Art. 141 Bundesverfassungsgesetz). Dieser erkennt auch über Beschwerde wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung. Artikel VII. Hinsichtlich der Mandatsdauer gelten die Bestimmungen des Gemeindestatutes für die Stadt Steyr. Artikel VIII. Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

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