Gemeinderatsprotokoll vom 24. Februar 1927

an den Landtag wird der Gesetzentwurf dem Gemeinderate noch zur Beschlussfassung unterbreitet. Wird einstimmig angenommen. Punkt 6.) Änderung der Wahlordnung. Zl. 3120/27. Bürgermeister Sichlrader referiert über folgenden Antrag: Der Gemeinderat genehmige den folgenden Entwurf betreffend die Änderung der Wahlordnung zum Gemeinde rate Steyr. Gesetz vom ..., womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 16. April 1919, L.G. und Vdg. Bl. N° 61 betreffend Erlassung einer Wahlordnung für den Gemeinderat der Stadt Steyr abgeändert, bezw. ergänzt werden. Artikel I. Der Punkt 3 des § 18 erhält folgenden Zusatz: Ausserdem ist auch ein Ersatzmann des Vertreters namhaft zu machen. Artikel II. Der 2. Absatz des § 37 hat zu lauten: Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird; ebenso gelten als Ersatzmänner diejenigen, welche gewählt wurden, jedoch das Mandat niederlegten. Artikel III. Der § 37 erhält einen dritten Absatz, der lautet: Die Berufung auf freiwerdende Mandate erfolgt aus der Zahl der in Betracht kommenden Ersatzmänner nach freiem Ermessen der betreffenden Partei. Lehnt ein Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch auf der Liste der Ersatzmänner.

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