Gemeinderatsprotokoll vom 3. Dezember 1926

lienväter der Familienzulage für ihre Gattin zum grösstenteile wieder zu berauben. Diese unerbittliche Verurteilung christlichsozialer Regierungskunst durch den Führer der Christlichsozialen in der Stadt Steyr kann uns an sich nur erfreulich erscheinen, da sie das Urteil, das wir Sozialdemokraten über die christlichsoziale Regierungskunst längst gefällt haben, nur vollinhaltlich bestätigt. Was aber nicht unwidersprochen bleiben darf, ist die Bezeichnung des vom Landtag beschlossenen Beitrages für allgemeine Landeszwecke als Kopf- und Gemeindesteuer. Entweder handelt es sich hier um eine sachliche Unwissenheit des Steyrerführers der Christlichsozialen oder der Landtag selbst hat die Bevölkerung über das wahre Wesen der von ihm beschlossenen Steuer in Täuschung gehüllt. Ich richte daher an den Herrn Bürgermeister, an seinen Wahrheitssinn appelierend, die Frage: Ist der Beitrag für allgemeine Landeszwecke eine Kopf- und eine Gemeindesteuer oder eine Landessteuer? Beantwertet Bürgermeister Sichlrader wie folgt: Ich sehe es im allgemeinen nicht gerne, dass Zeitungsnotizen im Gemeinderate zum Gegenstand von Interpellationen gemacht werden. In diesem Falle möchte ich mich sachlich auf folgende Bemerkung beschränken: Der Beitrag für allgemeine Landeszwecke ist natürlich keine Kopfsteuer, die eine gleichmässige Einhebung der Abgabe pro Kopf voraussetzt. Die zitierte Steuer aber ist eine gestaffelte. Sie ist auch keine Gemeindesteuer, da der Gemeinde für ihre Zwecke von dieser Steuer auch nicht ein Groschen verbleibt, sondern die Steuer zur Gänze, wie der Titel des Landesgesetzes schon besagt, Landeszwecken zugeführt wird. Der Beitrag für allgemeine Landeszwecke war im ganzen Lande sehr häufig einer nicht immer sachkundigen Kritik

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