dem Schulwart Friedrich Brandl wird nach zurückgelegter Probedienstzeit mit 1. Juli 1926 und mit finanzieller Wirksamkeit ab 1. Jänner 1927 das Definitivum verliehen. Die finanzielle Wirksamkeit bezieht sich auf die Anrechnung der Dienstzeit. Unter Anrechnung der Vordienstzeit gemäss Verordnung vom 28. Juni 1926, B.G.Bl.Na. 174, hat Brandl mit 1. Jänner 1927 eine in die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von insgesamt 5 J, 8 M, 5 Tage ab Ausbildung 2 J 3 J, 8 M, 5 Tage rund 3 Jahre 6 Monate. Er gelangt somit mit 1. Jänner 1927 in die Verwendungsgruppe 3, Dienstklasse 9, 1. Gehaltsstufe; nächste Vorrückung am 1. Juli 1927. Zl. 594/Präs. Hinterreitner Johann, Anrechnung von Dienstjahren. Der Gemeinderat beschliesse: Dem Gefangenhausinspektor Johann Hinterreitner wird gemäss Verordnung vom 28. Juni 1926, B.G.Bl. N° 174 die bisher nicht eingerechnete Dienstzeit von 4 Jahren, 3 Monaten, 15 Tagen in die Vorrückung ab 1. Jänner 1927 bewilligt. Die Dienstzeit beträgt mit 1. Jänner 1927 für die Vorrückung insgesamt 26 Jahre; nächste Vorrückung am 1. Jänner 1928. Zl. 31/Prås. Resch Wilhelm, freie Beförderung. Der Gemeinderat beschliesse: Der Magistratsbeamte Wilhelm Resch wird bei Ablehnung seines Gesuches um Einrechnung seiner Vordienstzeit im Wege der ausnahmsweisen freien Beförderung ab 1. Jänner 1927 in
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