Gemeinderatsprotokoll vom 6. Oktober 1926

§ 3. Zur Aufbringung der restlichen 3/4 der Beiträge der Gemeinde werden die zur Bedeckung heranzuziehenden Personen nach dem Stande vom 1. Februar des vorausgegangenen Jahres im folgenden Ausmasse herangezogen: 1.) Befreit von der Abgabe sind: a) Personen, deren monatliches Einkommen 150 S nicht übersteigt; b) die im gemeinsamen Haushalte wohnende Gattin und sonstige Familienmitglieder jener Abgabepflichtigen, deren monatliches Einkommen 200 S nicht übersteigt, soferne sie nicht nach den folgenden Bestimmungen selbständig zur Abgabe herangezogen werden. 2.) Die Inhaber der sogenannten freien Berufe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage mit S 4 bis 40 S. 3.) Die Inhaber von grösseren Produktionsbetrieben und Fabriksunternehmungen sowie bon grösseren landwirtschaftlichen Betrieben mit S 40.-- 4.) Die Inhaber von kleineren und mittleren Produktionsbetrieben und landwirtschaftlichen Betrieben mit 2 bis 30 S 5.) Die Inhaber von grösseren Handelunternehmungen, allen anderen grösseren gewerblichen Betrieben und sonstigen auf Erwerb abzielenden Unternehmungen mit S 40.-- 6.) Die Inhaber von kleineren und mittleren Handelsunternehmungen, allen anderen gewerblichen Betrieben und sonstigen auf Erwerb abzielenden Unternehmungen mit S 2 bis 30.-- 7.) Arbeiter und Angestellte ( Privat- und öffentliche Angestellte einschliesslich der Militärpersonen), sowie alle sonst in irgend einem Dienstverhältnis stehen-

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