Gemeinderatsprotokoll vom 11. Juni 1926

V. Bgm. Dr. Messenböck führt aus, dass das Gerücht im Umlaufe ist, die Herstellungskosten der Leichenaufbahrungshalle sind nicht S 2.400 sondern nur S 400.—, ferner dass für die Aufbahrung der von der Leichenbestattung Stigler zur Bestattung gelangenden Leichen ein Erlaubnissschein seitens der Geste verlangt wird. Stigler empfinde es auch unangenehm, dass er keine Dekoration machen kann und daher die Gebühr für Dekoration nur der Geste zufliesst. Redner bittet den Referenten um Aufklärung bezüglich der letzten 2 Punkte. Als Baureferent wisse er selbst, dass die Herstellungskosten für die Aufbahrungshalle tatsächlich S 2.400.— betragen. G.R. Fiala spricht sich gegen den Antrag aus mit der Begründung, dass es wieder die Aermsten der Armen am schwersten trifft, wenn die Bestattungskosten durch die Aufbahrungsgebühr erhöht werden. Referent verweist, dass bei Armenleichen überhaupt keine Gebühr eingehoben wird und dass auch die Armenleichen aufgebahrt werden. Bezüglich des Gerüchtes über einen Erlaubnisschein verhalt es sich so, dass nie ein solcher verlangt wurde, sondern dass Stigler die Aufbahrung einer Leiche der Geste mitteilen muss, weil ja die Geste die Gebühr für die Aufbahrung einzuheben hat zur Amortisierung der ihr vorgeschriebenen Herstellungskosten der Aufbahrungshalle per S 2.400. Es ist dies eine Verwaltungs-, eine Ordnungsmass¬ nahme. Die Dekoration wird aus hygienischen und sanitären Gründen immer die gleiche verwendet, bleibt in der Halle und wird zu keinem anderen Zweck benützt, eine Massnahme, die im Interesse der Bevölkerung gelegen ist. Nachdem die Geste die Herstellungs-, Erhaltungs- und Desinfektionskosten zu tragen hat, muss sie auch die Gebühr für Dekoration ein-

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